Eheliche Lebensgemeinschaft

Ihr heiratet. Ändert sich dann eigentlich etwas in Eurem Zusammenleben ??? Oder was bedeutet heiraten heute ???

Hier eine Aufklärung über die rechtlichen Seiten einer Ehe.

Die Lebenspartner verpflichten sich mit der Heirat zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gehört dazu ein gemeinsames Zusammenleben und ein gemeinsamer Lebensplan. Die Partner gestalten ihr Zusammenleben in gegenseitigem Einverständnis und sind sich dabei Achtung und Treue schuldig.
In der Ehe sind die Partner gleichberechtigt. Es gibt keine vorgeschriebenen Rollen. Die Ehepartner sollen alle Entscheidungen, die sich auf ihr gemeinsames Leben beziehen, einverständlich treffen.


§1 Hausarbeit und Berufswahl

Beide Ehepartner sind verpflichtet, durch ihre Arbeit zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Im bürgerlichen Gesetzbuch heiße es "...Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen"..."Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein"
Es hängt also alleine von den Ehepartnern ab, wie sie die Aufgaben verteilen.

 

§2 Haushaltsführung

Die Ehepartner haben die Haushaltsführung im gegenseitigen Einverständnis zu regeln. Sind sie übereingekommen, daß ein Ehegatte allein die Haushaltsführung übernimmt, so leitet dieser den Hauhalt in eigener Verantwortung. Die berechtigten Interessen des anderen Ehepartners sind dabei natürlich zu berücksichtigen. Die Haushaltsführung muß zu den Lebensumständen beider Ehepartner passen, also auch zu den finanziellen Verhältnissen. Der andere Ehepartner hat je nach Größe des Haushaltes und der Kinderzahl sowie seiner eigenen Berufstätigkeit im Haushalt mitzuhelfen.



§3 Familienunterhalt

Beide Ehegatten sind während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen zum Unterhalt der Familie beizutragen. Dabei sind nach dem Gesetz die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten gleichwertig mit der Arbeit im Haushalt und der Betreuung der Kinder. Der haushaltsführende Ehegatte hat Anspruch darauf, daß ihm das Haushaltsgeld sowie ein Taschengeld für seine persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung gestellt wird.

- Die Reaktion